§ 2.
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie ............. 950 S
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ................... 700 S
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit .... 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
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