AR-VO § 9. Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

(1) Die Mitgliedschaft aller entsendeten Arbeitnehmervertreter endet, wenn

1. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Vorschlag aller zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen die Abberufung gemäß § 11 Abs. 1 vornimmt;

2. der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die Abberufung gemäß § 12 vornimmt;

3. der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses) nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter – soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bereits gemäß § 10 beendet ist – mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).

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