AR-VO § 8a. Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987
1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
§ 8a. Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).
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