AR-VO § 6., BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 6.

(1) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) hat die innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) überreichten Nominierungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Ein Nominierungsvorschlag ist insbesondere mangelhaft, wenn er mehr Kandidaten enthält als die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe zu nominieren berechtigt ist, oder vorgeschlagene Personen nicht die Voraussetzungen für die Entsendung erfüllen.

(3) Eine vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe, deren Nominierungsvorschlag mangelhaft ist, kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist diesen richtigstellen beziehungsweise einen neuen Vorschlag erstellen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist ist ein nicht richtiggestellter oder ein mangelhafter neuer Vorschlag nur hinsichtlich der entsendbaren Personen verbindlich. Enthält der Vorschlag eine größere Zahl von Personen als nach der Berechnung (§ 3 Abs. 3) vorzuschlagen sind, so ist die Entsendung nach der Reihung vom Vorschlag vorzunehmen.

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