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AR-VO § 5. Listenkoppelung, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 5. Listenkoppelung

(1) Durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse von jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann vereinbart werden, gemeinsame Nominierungsvorschläge zu erstellen (Listenkoppelung).

(2) Eine gemäß Abs. 1 geschlossene Vereinbarung ist von den Listenführern der beteiligten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) spätestens am Beginn der Sitzung, in der die Berechnung der Zahlen der von den vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen zu nominierenden Arbeitnehmervertreter erfolgen soll (§ 3), dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig haben die Listenführer mitzuteilen, welches Mitglied als Listenführer der gekoppelten Listen allein berechtigt ist, verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) abzugeben.

(3) Bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind die Mitgliederzahlen und erforderlichenfalls die Zahlen der Reststimmen der beteiligten Gruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) vor Durchführung der Berechnung nach § 3 Abs. 3 zusammenzuzählen.

(4) Hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Grund einer ihm rechtzeitig bekanntgegebenen Listenkoppelung die Zahl der Arbeitnehmervertreter festgestellt, zu deren Nominierung die auf den gekoppelten Vorschlägen gewählten Mitglieder berechtigt sind, so kann die Nominierung der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmervertretern nur mehr durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der gekoppelten Listen erfolgen. Das gleiche gilt für die Abberufung (§ 11).

(5) Die Listenkoppelung gilt für die Tätigkeitsdauer des entsendenden Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses). Außer in den Fällen des § 9 kann eine Trennung nur durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder der gekoppelten Listen und mit Zustimmung sämtlicher im Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) vertretenen Mitgliedergruppen erfolgen.

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