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AR-VO § 4., BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 4.

(1) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.

(2) Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

(3) Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.

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