AR-VO § 35., BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 35.
Die Tätigkeitsdauer der zum Zeitpunkt der Errichtung einer Konzernvertretung bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns gemäß § 31b endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Konzernvertretung.
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