7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 34.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. § 15, 18, 19 Abs. 3 und 20a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit in Kraft.
(2) § 31b Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 tritt mit in Kraft.
(3) Der 2a. Abschnitt sowie die § 21, 31b bis 31d, 32a bis 32c samt Überschriften dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2017 treten mit in Kraft und gelten für Entsendungen (Neuentsendungen) von Arbeitnehmervertretern durch Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Wahl nach dem erfolgt.
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