AR-VO § 33., BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 33.

Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

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