7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 33.
Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
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