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AR-VO § 32c., BGBl. II Nr. 312/2017, gültig ab 01.01.2018

6. ABSCHNITT Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 32c.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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