AR-VO § 32., BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

4. ABSCHNITT Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG

§ 32.

Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte finden die § 20 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes vom Vorsitzenden des größten Betriebsrates des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebes einzuleiten ist.

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