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AR-VO § 31., BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 31.

(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, so ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter beendet.

(2) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter unverzüglich von ihrer Enthebung in Kenntnis zu setzen; § 20 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

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