TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AR-VO § 30., BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 30.

Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77252