AR-VO § 30., BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974
3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
§ 30.
Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt § 28 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77252