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AR-VO § 29. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses, BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 29. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Ist die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte gegeben, so hat der Wahlvorstand die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu öffnen. Nach Öffnung jedes Stimmkuverts ist die dem Stimmkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Wahlvorstand hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als „ja“ oder „nein“ trägt oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Wahlvorstand hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

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