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AR-VO § 27. Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung, BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 27. Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung

Am Tag nach dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge und Stimmkuverts, denen keine für den betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ beziehungsweise „ohne Stimmkarte eingelangt“ zu den Akten zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.

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