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AR-VO § 26., BGBl. Nr. 343/1974, gültig ab 01.07.1974

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 26.

(1) Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten spätestens eine Woche vor dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin mittels eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts sowie einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten Stimmzettel in die vom Wahlvorstand übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die auf die Person des Stimmberechtigten schließen lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand so rechtzeitig einzusenden, daß die Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termines beim Wahlvorstand einlangen.

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