AR-VO § 24. Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 24. Enthebung der gewählten Arbeitnehmervertreter

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte kann die Enthebung der von ihr gewählten Arbeitnehmervertreter beschließen.

(2) Das Verfahren zur Enthebung der Arbeitnehmervertreter kann von jedem in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsrat durch Aufforderung an alle anderen in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte, einen Wahlvorstand zur Durchführung der Abstimmung zu bilden, eingeleitet werden. Jeder Betriebsrat hat ein Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der das Verfahren eingeleitet hat, binnen einer Woche anzuzeigen. Dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu wählen ist.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der konstituierenden Sitzung die Abstimmung vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Jeder Betriebsratsvorsitzende hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben. Die dem Wahlvorstand übermittelten Listen gelten als Liste der Stimmberechtigten.

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