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AR-VO § 23. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 23. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

(1) Vor Ablauf des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter, wenn

1. die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsfähig werden;

dauernde Funktionsunfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmervertreter nicht mehr durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden kann;

2. die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte die Enthebung der Arbeitnehmervertreter (§ 24) beschließt;

3. die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß den Rücktritt beschließt;

4. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.

5. die Zahl der von der Hauptversammlung (den Gesellschaftern) des herrschenden Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert wird.

(2) Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.

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