AR-VO § 22. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 22. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter

(1) Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter endet;

2. der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;

3. der Arbeitnehmervertreter in keinem der beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt ist.

(2) Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen, wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.

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