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AR-VO § 21. Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 367/1987, gültig von 01.08.1987 bis 31.12.2017

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 21. Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

(1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

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