AR-VO § 20a., BGBl. Nr. 690/1990, gültig ab 01.12.1990

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 20a.

Besteht in einem herrschenden Unternehmen kein Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), obwohl ein solcher zu errichten wäre, so kann die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte Arbeitnehmervertreter gemäß § 20 entsenden. Die Aufgaben des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrats) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzenden nach § 16 bis 18 nimmt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender wahr.

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