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AR-VO § 19. Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 19. Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens

(1) Auf die Entsendung und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens sind die § 1 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens hat das Recht, auch dann einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn nach der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 kein Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmerschaft des herrschenden Unternehmens entfiele. In diesen Fällen verringert sich die Zahl der durch die Mitglieder der beherrschten Unternehmen zu wählenden Arbeitnehmervertreter (§ 20) um eins.

(3) Das Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens, gemäß Abs. 2 einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

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