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AR-VO § 18., BGBl. Nr. 690/1990, gültig ab 01.12.1990

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

§ 18.

(1) Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens hat das Ergebnis der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 sowie die Unterlagen hiezu unverzüglich den Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte schriftlich bekanntzugeben, die die Mitglieder des Betriebsrates davon in Kenntnis zu setzen haben.

(2) Kommt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzender seinen Aufgaben gemäß § 16, 17 und 18 Abs. 1 nicht nach, so ist der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berufen.

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