AR-VO § 15h. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates, BGBl. II Nr. 312/2017, gültig ab 01.01.2018

2a. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

§ 15h. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.

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