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AR-VO § 15g. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, BGBl. II Nr. 312/2017, gültig ab 01.01.2018

2a. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

§ 15g. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die § 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2).

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