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AR-VO § 13. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 13. Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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