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AR-VO § 11. Abberufung, BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 11. Abberufung

(1) Jede zur Nominierung berechtigte Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit die Abberufung eines auf ihren Vorschlag entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen. Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen hat.

(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters, so ist tunlichst gleichzeitig ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen. Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen. Das gleiche gilt für dessen Abberufung.

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