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AR-VO § 10., BGBl. Nr. 367/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

§ 10.

(1) Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erloschen. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages aufzufordern. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

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