Anteile an Pensionsinvestmentfonds § 3., BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2018

§ 3.

(1) Die Nacherhebung gemäß § 2 erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der § 95 Abs. 2 und 5 und § 96 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die nachzuerhebende Steuer gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.

(3) Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.

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