§ 2.
Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von Todes wegen), erfolgt eine Nacherhebung der gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, § 108a des Einkommensteuergesetzes und § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreiten oder erstatteten Steuer.
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