VO Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 4., BGBl. II Nr. 171/2010, gültig von 17.06.2010 bis 31.10.2019

§ 4.

(1) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2010 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen.

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