I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 24. Einstweilige Verfügungen
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)
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