UWG § 9c. Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, BGBl. I Nr. 110/2022, gültig von 01.04.1992 bis 19.07.2022

I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

§ 9c. Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen

Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

1. Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder

2. Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,

kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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