UWG § 46. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 110/2022, gültig ab 20.07.2022
III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 46. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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MAAAA-77249