UWG § 46. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 110/2022, gültig ab 20.07.2022

III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 46. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

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