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UWG § 41. Vergeltungsrecht, BGBl. Nr. 448/1984, gültig ab 23.11.1984

III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 41. Vergeltungsrecht

Wenn im Ausland Waren, die aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes stammen, bei der Einfuhr oder Durchfuhr hinsichtlich der Bezeichnung ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden, kann mit Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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