II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
§ 35.
Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)
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