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UWG § 33f., BGBl. Nr. 147/1992, gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2001

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

4b. Verbot von Geoblocking

§ 33f.

Wer den Bestimmungen der §§ 33b, 33d Abs. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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