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UWG § 33b., BGBl. Nr. 147/1992, gültig von 01.04.1992 bis 11.07.2013

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

§ 33b.

Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

1. die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2. den genauen Standort des Ausverkaufes;

3. den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4. die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;

5. im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 1 oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 3 nach sich zieht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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