UWG § 33., BGBl. Nr. 448/1984, gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

4. Vorschriften über Kennzeichnungen

§ 33.

(1) Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9 und 10)

(2) Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes gegen eine nach § 32 erlassene Kennzeichnungsverordnung ist auf Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen, gegebenenfalls unter Beseitigung der vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen Kennzeichnung oder nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllung oder Verpackung, oder, wenn eines oder das andere nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 14)

(3) Wenn einer nach § 32 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder vorschriftswidrigen oder die Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist, deren Verfall anzuordnen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 14)

(4) Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen der Verordnung nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.

(5) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 2 bis 4 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.

(6) Einer gegen die Beschlagnahme (Abs. 4 oder 5) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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