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UWG § 28., BGBl. Nr. 448/1984, gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren

§ 28.

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 7)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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