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UWG § 26. Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung, BGBl. Nr. 448/1984, gültig ab 23.11.1984

I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 26. Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung

Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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