UWG § 18. Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens, BGBl. Nr. 448/1984, gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 18. Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 9)

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