UWG § 17. Haftung mehrerer für einen Schaden
verantwortlicher Personen, BGBl. Nr. 448/1984, gültig ab 23.11.1984
I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 17. Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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