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UWG § 17. Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen, BGBl. Nr. 448/1984, gültig ab 23.11.1984

I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 17. Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen

Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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