UWG § 13. Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10, BGBl. I Nr. 110/2022, gültig ab 20.07.2022

I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

§ 13. Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10

Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

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