Anhang 1 Land- und Forstwirtschaft
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Abfallwirtschaft | |||
Z 1 | a) Deponien für
gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte
Gesamtvolumen; b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung; d) Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10 000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5 000 t/a erfolgt. Für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 t/a ist § 3a Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. | ||
Z 2 | a) Massenabfall- oder
Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens
500 000 m3; b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung; | d) Baurestmassen-
oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von
mindestens 1 000 000 m3; e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; | f)Massenabfall-
oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens
250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D
oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens
375 000 m3; g)Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3. Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen. |
Z 3 | a) Anlagen zur
Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich
Einrichtungen zum Zerteilen mit einer
Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t; b) Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t; c) Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 20 000 t; d) Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 200 000 t; | e) Anlagen zur
Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich
Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von
mindestens 5 000 t; f) Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t; g) Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 100 000 t. | |
Energiewirtschaft | |||
Z 4 | a) Thermische
Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW; b) Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t; | c) thermische
Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW; d) von lit. a und lit. c nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer thermischen Leistung von mindestens 200 MW. Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben und bei Vorhaben der lit. d für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist. | |
Z 5 | Kernkraftwerke oder andere Kernreaktoren, sofern sie
nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten
sind, einschließlich der Demontage oder Stilllegung
solcher Kraftwerke oder Reaktoren; ausgenommen sind
Reaktoren in Forschungseinrichtungen für die Herstellung
und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen
Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische
Dauerleistung nicht übersteigt. | ||
Z 6 | a) Anlagen zur
Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen
Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens
20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je
0,5 MW; b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW; | c) Anlagen zur
Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von
mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit
einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW. | |
Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen | |||
Z 7 | a) Kerntechnische
Anlagen gemäß § 3 Z 34 StrSchG 2020, BGBl I Nr. 50/2020
sofern nicht Z 5 anzuwenden ist; b) Anlagen zur Entsorgung (§ 3 Z 18 StrSchG 2020) hochradioaktiver Abfälle; c) Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle; d) Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung abgebrannter Brennelemente (§ 3 Z 1 StrSchG 2020) oder radioaktiver Abfälle (§ 3 Z 54 StrSchG 2020) an einem anderen als dem Produktionsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs wie zB Granit). Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen der lit. a bis d ist die bescheidmäßig genehmigte Produktions- bzw. Lagerkapazität. | ||
Z 8 | Bau von Teilchenbeschleunigern ab 50 MeV. | ||
Infrastrukturprojekte | |||
Z 9 | a) Neubau von
Schnellstraßen1) oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen
zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die
Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf
einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; | d) Neubau
zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn
auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche
tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens
8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird; | g) Ausbaumaßnahmen
sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger
Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt
wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche
Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens
2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf
Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst. |
Z 10 | a) Neubau von
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer
Teilabschnitte; b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; c) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist; | d) Vorhaben der
lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit
daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den
letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken
erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt,
dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der
Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das
geplante Vorhaben durchzuführen ist; | e) Neubau von
Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E
berührt wird; f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird; g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird; h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird; i) Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B berührt wird. Ausgenommen von lit. e bis i sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Seilbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen. Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b) nicht erfasst. |
Z 11 | a) Verschubbahnhöfe
mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens
75 ha; b) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha; | c) Verschubbahnhöfe
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha; d) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha. | |
Z 12 | a) Neuerschließung
oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten,
wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch
Pistenneubau, Lifttrassen oder Beschneiungsanlagen
(einschließlich Speicherteiche) verbunden ist; b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche), wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 20 ha verbunden ist; c) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke mit einem Volumen von mindestens 275 000 m³; | d) Erschließung von
Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen
zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder
Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen
(einschließlich Speicherteiche) in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine
Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von
mindestens 10 ha verbunden ist; e) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Volumen von mindestens 125 000 m³. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Ausgenommen von Z 12 sind Maßnahmen zur Instandhaltung. | |
Z 13 | a) Rohrleitungen für
den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder
Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und
einer Länge von mindestens 40 km; b) Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km; | c) Rohrleitungen für
den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder
Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C
mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und
einer Länge von mindestens 25 km; d) Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km; e) Rohrleitungen für den Transport von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 1000 mm und einer Trassenlänge von mindestens 70 km. Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a bis d ist die Leitungslänge und für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. e die Trassenlänge der unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren in Betrieb genommenen Rohrleitungen; Z 13 erfasst auch Verdichterstationen. | |
Z 14 | a) Neubau von
Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und
Flugplätze1b) für Hubschrauber; b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m; c) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird; d) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird; e) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird; | f) Neuerrichtung von
Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D
oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m; g) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird; h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird; i) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird; j) Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.. Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146. Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden. Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen. | |
Z 15 | a) Neubau von Häfen,
Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind; b) Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25%; c) Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind. | d) Änderungen von
Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge
von mehr als 5 km; | e) Neubau von Häfen,
Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder C; f) Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 12,5%; g) Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C. h) Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km. Ausgenommen von lit. d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung. |
Z 16 | a) Starkstromfreileitungen mit einer
Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von
mindestens 15 km; | b) Änderungen von
Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von
mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden
Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung,
wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und
die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 %
erhöht werden; | c) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung
von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens
20 km. Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge. |
Z 17 | a) Freizeit- oder
Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder
mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Freizeit- oder
Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder
mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. c) Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss. | |
Z 18 | a) Industrie- oder
Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von
mindestens 25 ha; b) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2; | c) Industrie- oder
Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von
mindestens 10 ha; d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; e) Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen; f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a. Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. | |
Z 19 | a) Einkaufszentren 4)
mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha
oder mindestens 1 000 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge; b) Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha; | c) Einkaufszentren 4)
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit
einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder
mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; e) Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha; f) Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a. Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. | |
Z 20 | a) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder
Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer
Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer
Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb
geschlossener Siedlungsgebiete; | b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder
Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl
von mindestens 250 Betten oder einer
Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb
geschlossener Siedlungsgebiete. Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben. | |
Z 21 | a) Errichtung
öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a)
für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge; | b) Errichtung
öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a)
für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge; c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a. Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. | |
Z 22 | a) Sporthäfen
(einschließlich Bojenfelder) mit mindestens
300 Liegeplätzen für Sportfahrzeuge; | b) Sporthäfen
(einschließlich Bojenfelder) in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie A mit mindestens 150 Liegeplätzen für
Sportfahrzeuge. | |
Z 23 | a) Campingplätze
außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens
500 Stellplätzen; | b) Campingplätze in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens
250 Stellplätzen, außerhalb geschlossener
Siedlungsgebiete. | |
Z 24 | a) Ständige Renn-
oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge; | b) ständige Renn-
oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A. c) die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitäts-checks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen. | |
Bergbau | |||
Z 25 | a) Entnahme von
mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein -
Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im
Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung
oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen
Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5)
von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt; | c) Entnahme von
mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein -
Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im
Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung
oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen
Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung
und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5)
von mindestens 10 ha; d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. | |
Z 26 | a) Entnahme von
mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit
einer Fläche 5) von mindestens 10 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 3 ha beträgt; | c) Entnahme von
mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer
Fläche 5) von mindestens 5 ha; d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E, wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 1,5 ha beträgt. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. | |
Z 27 | a) Untertagebau mit
einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende
obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von
mindestens 10 ha; | b) Untertagebau in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer
Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige
Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens
5 ha. c) Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (§ 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha. | |
Z 28 | a) Hydromechanisches
Aufbrechen („Frac-Behandlung“) von Gesteinsschichten bei
unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen; | b) Neuerrichtung von
Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe auf einer
obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A. Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Förderkapazität an Erdöl oder Erdgas in Tonnen bzw. Kubikmeter. | |
Z 29 | a) Förderung von
Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens
500 t/d bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d bei
Erdgas; b) Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas; oder | c) Förderung von
Erdöl Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A
mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d bei Erdöl und
von mindestens 250 000 m3/d bei Erdgas; d) Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas. (Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck.) | |
Z 29a | Speicherstätten zur geologischen Speicherung von
Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz
über das Verbot der geologischen Speicherung von
Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, verboten sind.
Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten
Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu
Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung
neuer Produkte und Verfahren. | ||
Wasserwirtschaft | |||
Z 30 | a) Wasserkraftanlagen
(Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer
Engpassleistung von mindestens 15 MW; b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht; c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum; | d) Neubau von
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue,
Ausleitungen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A
oder B mit einer Engpassleistung von mindestens
2 MW. Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden. Bei lit. d ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. | |
Z 31 | a) Stauwerke und
sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3
Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder
gespeichert werden; | b) Stauwerke und
sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens
2 000 000 m3. | |
Z 32 | a) Grundwasserentnahme- oder künstliche
Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen
Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 000 000 m3; (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009) | b) Grundwasserentnahme- oder künstliche
Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m.
§ 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen
Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit
einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von
mindestens 5 000 000 m3. | |
Z 33 | Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im
Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe
auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C. | ||
Z 34 | Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 100 km
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C. | ||
Z 35 | a) Neubau von Anlagen
zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens
30 ha; | b) Neubau von Anlagen
zur Bodenentwässerung in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A oder in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959
zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im
Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von
mindestens 15 ha. Bei Z 35 lit. a und b ist § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass gleichartige Vorhaben zu berücksichtigen sind, sofern sie nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 beantragt oder genehmigt wurden. Ausgenommen von Z 35 sind Maßnahmen im Zuge von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, nach Katastrophenfällen oder zur Beseitigung von Gefahrenbereichen. | |
Z 36 | a) Anlagen zur
Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche
von mindestens 2 500 ha. | b) Anlagen zur
Bodenbewässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959
zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im
Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten,
für die gemäß § 55g Abs. 1 Z 4 WRG 1959 zur Erreichung
eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß § 33f
Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer
Fläche von mindestens 1 000 ha. | |
Z 37 | Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in
einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A
mit einer Entnahmemenge von mehr als insgesamt
400 000 m3 oder mehr als 100 000 m3/a, ausgenommen
flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss. | ||
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004) | |||
Z 39 | a) Bauvorhaben zur
Umleitung von Wasserressourcen von einem
Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die
Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr
als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden; b) andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden; | c) Bauvorhaben zur
Umleitung von Wasserressourcen von einem
Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll und mehr als
25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden; von Z 39 ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung. | |
Z 40 | a) Abwasserreinigungsanlagen mit einem
Bemessungswert von mindestens 150 000
Einwohnerwerten 10); | b) Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder C mit einem
Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohnerwerten 10),
wenn die Bemessungswassermenge der
Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des
Vorfluters an der Einleitungsstelle. | |
Z 41 | a) Anlegung oder
Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren
Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m3/s auf einer Baulänge
von mindestens 3 km; | b) Anlegung oder
Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von
mehr als 0,5 m3/s auf einer Baulänge von mindestens
1,5 km. Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen). | |
Z 42 | a) Neubau von Schutz-
und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als
5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss
(MQ) von mehr als 5 m3/s; b) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird; | c) Neubau von Schutz-
und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an
Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von
mehr als 2,5 m3/s; d) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird. Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung. § 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden. | |
Z 43 | a) Anlagen zum Halten
oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze 500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt); | b) Anlagen zum Halten
oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder
voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f
WRG 1959, ab folgender Größe: 40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42500 Mastgeflügelplätze 1400 Mastschweineplätze 450 Sauenplätze 300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt). Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt. | |
Z 44 | a) Intensive
Fischzucht 12) mit einer Produktionskapazität von
mindestens 300 t/a; | b) intensive
Fischzucht 12) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie A mit einer Produktionskapazität von
mindestens 150 t/a. Ausgenommen von Z 44 sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage. | |
Z 45 | a) Umwandlung von
Ödland 13) oder naturnahen Flächen für Zwecke der
intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) mit einer Fläche
von mindestens 70 ha; | b) Umwandlung von
Ödland 13) der naturnahen Flächen für Zwecke der
intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens
35 ha; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen. | |
Z 46 | a) Rodungen 14a) auf
einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; c) Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha; d) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt; | e) Erstaufforstungen
mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens
15 ha; f) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; g) Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; h) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; i) Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha; j) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der lit. a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.. | |
[Sonstige Anlagen] | |||
Z 47 | a) Neuerrichtung von
integrierten chemischen Werken, dh. Anlagen zur
industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische
Umwandlung 16), die mindestens mit einer weiteren
derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller
Hinsicht 17) stehen; b) Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen 18). | ||
Z 48 | a) Anlagen zur
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), – zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, – zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, – zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung von Tensiden, – zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen, – zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19); | b) Anlagen zur
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), – zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, – zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, – zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe, – zur Herstellung von Tensiden, – zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen, – zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19). | |
Z 49 | a) Anlagen zur
Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, – zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure, – zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, – zur Herstellung von Wasserstoffperoxid, – mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse, – zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, – zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19); | b) Anlagen zur
Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, – zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure, – zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, – zur Herstellung von Wasserstoffperoxid, – mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse, – zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, – zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19). | |
Z 50 | a) Anlagen zur
Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel
oder Biozide mit einer Produktionskapazität von mehr als
5 000 t/a; b) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a; | c) Anlagen zur
Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel
oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C
mit einer Produktionskapazität von mehr als
2 500 t/a; d) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a. | |
Z 51 | a) Anlagen zur
Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter
Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
mit einer Produktionskapazität von mehr als
5 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter
Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer
Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a. | |
Z 52 | a) Anlagen zur
Herstellung von organischen Feinchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von aromatischen Verbindungen, – zur Herstellung von organischen Farbmitteln, – zur Herstellung von Duftstoffen, – zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven, soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von organischen Feinchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von aromatischen Verbindungen, – zur Herstellung von organischen Farbmitteln, – zur Herstellung von Duftstoffen, – zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven, soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a. | |
Z 53 | a) Anlagen zur
Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten, soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch
chemische Umwandlung, insbesondere – zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten, soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a. | |
Z 54 | a) Anlagen zur
Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrstoffdünger) mit einer Produktionskapazität von mehr
als 150 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von
mehr als 75 000 t/a. | |
Z 55 | a) Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen,
Chemiefasern) oder zur Herstellung oder zur Verarbeitung
von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer
Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen,
Chemiefasern) oder zur Herstellung oder zur Verarbeitung
von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit
einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a. | |
Z 56 | Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch
chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von
mehr als 100 000 t/a. | ||
Z 57 | a) Anlagen zur
Herstellung organischer oder anorganischer
Feinchemikalien in Mehrzweck- oder
Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität
von mehr als 15 000 t/a; b) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a; | c) Anlagen zur
Herstellung organischer oder anorganischer
Feinchemikalien in Mehrzweck- oder
Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als
7 500 t/a; d) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a. | |
Z 58 | Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung,
Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von
Explosivstoffen. | ||
Z 59 | a) Neuerrichtung von
Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1
Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 5
Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), die für
Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen
von mehr als 10 l aufweisen; b) Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 3 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994). | ||
Z 60 | a) Anlagen zur
Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff,
ausgenommen Holzschliff; b) Anlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; | c) Anlagen zur
Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr
als 50 000 t/a. | |
Z 61 | a) Anlagen zur
Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer
Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder
72 000 t/a; b) sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; | c) Anlagen zur
Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer
Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder
36 000 t/a; d) sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a. | |
Z 62 | a) Anlagen zur
Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren,
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a; | b) Anlagen zur
Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder
zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie C mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a. | |
Z 63 | a) Anlagen zum Gerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a; | b) Anlagen zum Gerben
von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen
Gebieten der Kategogorie E mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a. | |
Z 64 | a) Neuerrichtung von
integrierten Hüttenwerken 21) zur Herstellung von
Roheisen oder Rohstahl; b) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen; c) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a; d) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a; | e) Anlagen zur
Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität
von mehr als 375.000 t/a; f) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a. | |
Z 65 | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus
Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch
metallurgische, chemische oder elektrolytische
Verfahren. | ||
Z 66 | a) Eisenmetallgießereien mit einer
Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; b) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a; | c) Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität
von mehr als 50 000 t/a; d) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a. | |
Z 67 | a) Anlagen zur
Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit
einem Jahresverbrauch von mehr als 3 000 t an
Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von
schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als
15 000 t an Beschichtungsstoffen; | b) Anlagen zur
Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem
Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an
Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von
schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als
7 500 t an Beschichtungsstoffen. | |
Z 68 | a) Anlagen zu Bau und
Montage von Kraftfahrzeugen mit einer
Produktionskapazität von mehr als 200 000 Stück/a; b) Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 000 Stück/a; | c) Anlagen zu Bau und
Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten
der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr
als 100 000 Stück/a; d) Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a. | |
Z 69 | Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m
Länge. | ||
Z 70 | a) Anlagen für den
Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen
Abfluggewicht von mindestens 50 t; | b) Anlagen für die
Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal
zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E. Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha. | |
Z 71 | Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit
einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für
den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den
Straßenbahnbetrieb. | ||
Z 72 | Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen
oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände. | ||
Z 73 | Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff
oder mehr je Schuss. | ||
Z 74 | a) Anlagen zur
Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer
Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von Zementklinker oder Zementen in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer
Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a. | |
Z 75 | Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest
und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung
mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t
Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer
Produktionskapazität von mehr als 10 t
Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem
Einsatz von mehr als 50 t/a. | ||
Z 76 | a) Anlagen zur
Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer
Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität
von mehr als 100 000 t/a. | |
Z 77 | a) Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern mit einer
Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a; | b) Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Mineralfasern in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität
von mehr als 100 000 t/a. | |
Z 78 | a) Anlagen zur
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen,
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer
Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen,
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer
Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a. | |
Z 79 | a) Raffinerien für
Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich
Schmierstoffe herstellen); Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen; | b) Neuerrichtung von
Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen
Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D. | |
Z 80 | a) Anlagen zur
Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Erzeugnissen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als
200 000 t; b) Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0° C, 1,013 hPa); c) oberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 500 000 t; | d) Anlagen zur
Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C
mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als
100 000 t. | |
Z 81 | a) Anlagen zur
Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer
Kapazität von mehr als 250 000 t/a; b) Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer; c) Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 500 t Kohle; | d) Anlagen zur
Brikettierung von Stein- und Braunkohle in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit
einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a; e) Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D; f) Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D. | |
Z 82 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern
oder tierischen Abfällen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d. | ||
Z 83 | a) Anlagen zur
Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 000 t/a; b) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a; c) Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a; | d) Anlagen zur
Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen
Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D
mit einer Produktionskapazität von mehr als
56 250 t/a; e) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a; f) Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a. | |
Z 84 | a) Anlagen zur
Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter)
sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder
tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
mehr als 100 000 t/a; | b) Anlagen zur
Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter)
sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder
tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der
Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 000 t/a. | |
Z 85 | a) Anlagen zur
Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a; | b) Anlagen zur
Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie C mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a. | |
Z 86 | a) Brauereien mit
einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; b) Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; | c) Brauereien in
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer
Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a; d) Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a. | |
Z 87 | a) Anlagen zur
Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer
Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; b) Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a; c) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a. | ||
Z 88 | Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von
Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von
mehr als 40 000 t/a. | ||
Z 89 | Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen
zum Zwecke der geologischen Speicherung aus
Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit
einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von
insgesamt mindestens 750 000 t. | ||
1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom .
1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.
1b) Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.
1c) Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich.
1d) Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972. Für die Summe der Abstellflächen ist die größte Summe der genehmigten Abstellflächen der letzten 5 Jahre maßgeblich.
1e) Großflughafen bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 150.000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.
4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.
5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
7 Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².
10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.
14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.
15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen.
17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).
20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
21) Für Anlagen gemäß lit. b bis f sowie gemäß Z 66 und Z 67, die in integrierten Hüttenwerken gemäß lit. a errichtet oder geändert werden, ist eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 und 3a UVP-G 2000 auf die Änderungen der Umweltauswirkungen des integrierten Hüttenwerkes insgesamt zu beziehen; § 3a Abs. 1 Z 1 findet keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
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CAAAA-77248