zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UVP-G 2000 § 9. Öffentliche Auflage, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 9. Öffentliche Auflage

(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im § 5 Abs. 1 und § 8 genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(3) Die Kundmachung hat zu enthalten:

1. Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens;

2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3. einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;

4. einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung haben.

(4) Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

(5) Ist der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Abs. 1 und 4 vorgesehene Frist um vier Wochen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77248