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UVP-G 2000 § 6. Umweltverträglichkeitserklärung, BGBl. Nr. 697/1993, gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

§ 6. Umweltverträglichkeitserklärung

(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung des gesamten Vorhabens einschließlich der Infrastruktur und des Raumbedarfs während der Errichtung und des Betriebes sowie des Zusammenhangs mit anderen Anlagen oder Anlagenteilen;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge (Kapazität) der verwendeten Materialien;

c) Art, Menge und Qualität der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb des Vorhabens ergehen;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme und die dadurch zu erwartende Gesamtimmissionssituation, sofern Daten über bestehende Immissionsbelastungen verfügbar sind oder eine Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder die Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen zumutbar ist;

e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;

3. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, Biotope und Ökosysteme, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Arbeitsumwelt gehören.

4. Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Auswirkungen und der Auswirkungen auf das Raumgefüge, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, insbesondere auch Angaben über Emissionsverringerung, Rohstoff- und Energieeinsparung, Abfallvermeidung, -trennung, -verwertung, -behandlung und -entsorgung, insbesondere den Verbleib der Rückstände bzw. Reststoffe, sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Störfällen und zum Arbeitnehmerschutz.

6. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

7. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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