2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 5. Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, daß für das Vorhaben weitere Anträge erforderlich sind, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin den Genehmigungsantrag um diese Anträge zu ergänzen.
(3) Fehlen im Genehmigungsantrag Anträge nach solchen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz von öffentlichen Interessen dienen, die auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen sind, und holt der Projektwerber/die Projektwerberin solche Anträge nicht innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist nach, ist der Genehmigungsantrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen erstatten.
(5) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(6) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Umweltverträglichkeitserklärung dem Projektwerber/der Projektwerberin die Vorlage weiterer Angaben vorzuschreiben.
(7) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, daß das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, daß diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektmodifikationen nicht behoben werden können.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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