UVP-G 2000 § 47. Vollziehung, BGBl. I Nr. 89/2000, gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004

7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG

§ 47. Vollziehung

(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Technologie und Innovation zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 11 ist die Bundesregierung zuständig.

(4) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

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