7. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNG
§ 47. Vollziehung
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 10 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 11 ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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